Kantonale Nutzungspläne / Deponiestandorte Talweid und Talweid-Erweiterung


Der auf dieser Website veröffentlichte Bericht vom 17. November 2020 zeigt auf, dass die kantonalen Planungen der Deponiestandorte Talweid und Talweid-Erweiterung im Widerspruch zu raumplanerischen und umweltrechtlichen Vorgaben stehen. Der Bericht führte zu einem Gespräch mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen, welches am 9. Dezember 2020 stattfand. Im Folgenden aufgeführt sind die daraus resultierenden, unwiderlegbaren Fakten.

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Nach erfolgter Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes soll nach § 10 Abs. 1 Bst. c VE PBG das Umweltdepartement kantonale Nutzungspläne für Abbau- und Deponiezonen von kantonalem oder zumindest regionalem Interesse schaffen können. Voraussetzung dafür ist, die Deponiestandorte müssen Bestandteil der Deponieplanung und im kantonalen Richtplan festgesetzt sein.
Die in der Gemeinde Freienbach geplante Deponiezone Talweid erfüllt diese Voraussetzung. Sie umfasst die beiden aneinandergrenzenden und in der Richtplanung festgesetzten Standorte Talweid und Talweid-Erweiterung mit einem Ablagerungsvolumen von insgesamt 1'200'000 m³, davon ¼-Volumenanteil Inertstoffe des Typs B (Betriebsdauer nach Angaben der Betreiberin ca. 40 Jahre).

Das als Download bereitgestellte Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 9. Dez. 2020 mit den zuständigen Amtsstellen des Kantons Schwyz sowie deren Präsentation machen aber unmissverständlich klar, dass die Ablagerung von Inertstoffen des Typs B in der besagten Deponiezone dem Gewässer- und Umweltschutzgesetz widersprechen würde. Hinzu kommt, dass bezüglich der Inertstoffe den Erfordernissen des Raumplanungsgesetzes, was Informationsauftrag und geeignete Mitwirkung sowie Sachplanung und Bedarfsabklärung betrifft, nur ungenügend nachgekommen wurde.

  • Das Protokoll zeigt, dass für die im Jahre 2013 in der Richtplanung festgesetzten Inertstoffe des Typs B keine vorausgehende Sachplanung und i.e.S. keine Bedarfsabklärung existierte. Dem Bürger wurde im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung gegenüber der nachfolgenden Richtplanfestsetzung nur unverschmutzes Aushubmaterial mit 4-mal kleinerer Kubatur vorgelegt. Dies widerspricht den Erfordernissen des Raumplanungsgesetzes (Informationsauftrag, Pflicht geeigneter Mitwirkung). Die Festsetzung im Jahre 2013 hat deshalb nur Wirkung auf das im Rahmen der Deponieplanung 2004 abgeklärte unverschmutzte Aushubmaterial.
  • Die in der Deponieplanung 2017 erstmals aufgezeigte Deponie-Erweiterung stellt auf der Grundlage des Planungs- und Baugesetzes eine Projektänderung dar, welche eine Gesamtüberprüfung beider Deponieteile verlangen würde. Auch aus bautechnischen Gründen (Überlagerung, Überschüttung, Zufahrt, etc.) kann es nur ein Projekt und einen Deponiestandort in der Talweid geben. Der Deponieverantwortliche des Amtes für Umwelt und Energie präsentierte diesen Sachverhalt auf Seite 11 der Sitzungspräsentation mit den Worten:
    «Talweid» und «Talweid Erweiterung» = 1 Standort (Überschüttung)
    Da es sich bei der Deponiezone Talweid in Realität also um einen Standort handelt, ist wegen der geplanten Ablagerung von Inertstoffen des Typs B keine Gewässerumlegung erlaubt (Art. 37 GSchG). Innerhalb des Erweiterungsperimeters befinden sich aber offene Gewässer, eines davon ist Lebensraum einer geschützten Steinkrebspopulation (Rote Liste). Auch der Vertreter des Amtes für Gewässer äusserte sich an der Sitzung vom 9. Dez. 2020 in Anbetracht nur eines Standortes gegen die Umlegung des Krebsgewässers. Die geplante Inertstoffdeponie mit Typ-B-Material widerspricht dem Gewässerschutzgesetz.
  • Bereits 2016, also noch vor der Veröffentlichung der kantonalen Deponieplanung 2017, kam es zu unbegründeten Eingriffen in das geschützte Steinkrebsbiotop. Die künftige Betreiberin selber spricht in ihrem Faktenblatt vom 31.12.2016 (zuhanden Eigentümer und Amtsstellen) von „Umsiedlung“ und schreibt: „Gemäss der Gesetzgebung muss bei gefährdeten Arten der Nachweis einer erfolgreichen Umsiedlung erbracht werden. Seit Herbst 2016 werden Tiere gefangen und in einem geeigneten Fliessgewässer ausgesiedelt“. Darüber, dass innerhalb des Erweiterungsperimeters ein offenes Krebsgewässer fliesst, wurde ein Jahr später in der kantonalen Deponieplanung 2017 nicht informiert. In der Standortbeurteilung wurden weder die offenen Oberflächengewässer noch die geschützten Steinkrebse erwähnt. Die gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz erforderliche Überprüfung, ob sich der Eingriff in das geschützte Biotop der Steinkrebse unter Abwägung aller Interessen würde vermeiden lassen, nach Art. 18 Abs. 1ter NHG, fand deshalb nicht statt.
  • Im Sommer 2018, vor der öffentlichen Mitwirkung für die Richtplananpassung 2018, wurde die Perimeterfläche der Erweiterung um 1.5 Hektaren vergrössert, ohne dass es die Bevölkerung hätte wahrnehmen können. Bei gleichbleibender Bodennutzungseffizienz entspricht diese Perimetererweiterung einem Ablagerungsvolumen von 150‘000 m3. Ohne Vorgabe der Erforderlichkeit widersprechen solche Erweiterungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sie widersprechen dem Raumplanungsgesetz.

Für die neue Bestimmung § 10 Abs. 1 Bst. c VE PBG bezüglich der Schaffung kantonaler Nutzungspläne für Deponien ergeben sich daraus mindestens zwei Forderungen:
Die neue Bestimmung für den Erlass kantonaler Nutzungspläne muss so ausgearbeitet werden,

  • dass die Gemeindebürger für betroffene Inertstoffdeponien des Typs B ihr Mitbestimmungsrecht nicht verlieren („wer zahlt, soll auch entscheiden“; dies betrifft allfällige Kostenübernahmen für Altlastsanierungen, sollten die Verursacher nicht mehr dafür aufkommen können, §23 EGzUSG)
  • dass Deponieplanungen im Rahmen des kantonalen Nutzungsplanverfahrens von unabhängiger Stelle bezüglich den Erfordernissen des Raumplanungs-, Gewässer- und Umweltschutzgesetzes geprüft werden. Die Festsetzung im Richtplan garantiert keine Rechtskonformität, Bsp. Deponie Bernerhöchi (Gmd. Arth), Deponie Talweid /-Erweiterung.

Ein ausführlicher Bericht zu den kantonalen Planungen und die zugrundeliegenden Dokumente sind ebenfalls auf dieser Website einsehbar.

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